12 Rechtskataster Fremdfirmenkoordination
Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften, die für die Tätigkeit des Fremdfirmenkoordinators verbindlich sind:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Auftraggeber haftet für Pflichtverletzungen und Schäden, die durch Fremdfirmen verursacht werden, wenn diese als Erfüllungsgehilfen tätig werden. Der Fremdfirmenkoordinator muss daher sicherstellen, dass vertragliche Vereinbarungen und sicherheitstechnische Vorgaben eingehalten werden und diese Einhaltung aktiv kontrollieren.
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bei Verstößen gegen vertragliche oder gesetzliche Pflichten, insbesondere bei unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen oder mangelhafter Unterweisung, kann es zu Schadensersatzforderungen kommen. Der Fremdfirmenkoordinator trägt deshalb Sorge dafür, dass sämtliche Sicherheitsanforderungen wirksam umgesetzt und dokumentiert werden.
§ 823 Schadensersatzpflicht
Gemäß § 823 BGB hat der Auftraggeber die Verpflichtung, Mitarbeiter sowie Dritte (z. B. Passanten oder Besucher) vor Gefahren zu schützen. Der Fremdfirmenkoordinator ist hierbei verantwortlich, Fremdfirmen über vorhandene Gefährdungen umfassend zu informieren sowie die Verkehrssicherungspflichten aktiv wahrzunehmen.
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Dieser Paragraf beschreibt die wesentlichen Pflichten im Rahmen von Werkverträgen. Der Fremdfirmenkoordinator muss dabei auf eine klare vertragliche Abgrenzung zwischen echten Werkverträgen einerseits und unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit andererseits achten und die Einhaltung entsprechend kontrollieren.
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Auftraggeber haftet für Fehler oder Schäden, die durch Fremdfirmen verursacht werden, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für ihn als Erfüllungsgehilfen handeln. Der Fremdfirmenkoordinator muss daher klare vertragliche Abgrenzungen schaffen sowie organisatorische Maßnahmen treffen, um eine Vermischung der Verantwortlichkeiten und Risiken effektiv zu verhindern.
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitssicherheit für eigene und fremde Arbeitnehmer zu treffen. Der Fremdfirmenkoordinator überwacht vor Ort insbesondere die konsequente Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen für Fremdfirmenmitarbeiter.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das LkSG gilt für Unternehmen mit Sitz in Deutschland (ab 2023 ≥ 3.000, ab 2024 ≥ 1.000 Beschäftigte im Inland). Erfasst sind der eigene Geschäftsbereich, unmittelbare sowie bei substantiierter Kenntnis auch mittelbare Zulieferer. Nicht verpflichtete Unternehmen (z. B. viele Fremdfirmen) unterliegen keiner BAFA‑Berichtspflicht und keinen BAFA‑Kontrollen – sie sind aber typischerweise in die Sorgfaltsprozesse der Auftraggeber einzubinden. Für den Fremdfirmenkoordinator heißt das: Schnittstelle zwischen Auftraggeber‑Pflichten und operativer Umsetzung bei Fremdfirmen.
§§ 3 bis 4 LkSG – Grundpflichten, Risikomanagement, Angemessenheit und Wirksamkeit
Unternehmen müssen ein Risikomanagement etablieren, Verantwortlichkeiten festlegen und Beschäftigte angemessen einbinden. Maßnahmen sind risikobasiert auszuwählen (Angemessenheit/Wirksamkeit); eine pauschale Pflichtweitergabe an Zulieferer ist unzulässig. Der Koordinator achtet darauf, dass Vorgaben konkret risikobezogen und umsetzbar sind (keine unausgewogenen „Blanko‑Zusicherungen“ an die Lieferkette).
§ 5 LkSG – Risikoanalyse
Die eigene Risikoanalyse des verpflichteten Unternehmens kann nicht durch Selbstauskünfte oder generische Zertifikate „ersetzt“ werden. Informationsabfragen müssen risikoadäquat sein; flächendeckende, anlasslose Fragebogensalven sind unzulässig. Der Koordinator steuert die Datenerhebung zweckgebunden und sparsam (Schutz von Geschäftsgeheimnissen), dokumentiert Hürden und Alternativen.
§ 6 LkSG – Präventionsmaßnahmen
Regelbeispiele: Lieferantenauswahl nach Sorgfaltskriterien, vertragliche Zusicherungen, Schulungen/Weiterbildungen sowie angemessene Kontrollmechanismen – jeweils abgeleitet aus der eigenen Risikoanalyse und nicht blind pauschal. AGB‑überziehende Klauseln sind zu vermeiden; Zusicherungen sind durch eigene Kontrollen und Schulungen zu flankieren. Der Koordinator organisiert Unterweisungen (ggf. in Landessprache) und plant risikobasierte Kontrollen.
§ 7 LkSG – Abhilfemaßnahmen
Bei festgestellten Verletzungen sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu planen und umzusetzen; oft braucht es einen Maßnahmen‑/Zeitplan. Kosten sind angemessen zu teilen (Leistungsfähigkeit, Einfluss, Mitverursachung). Einseitiges „Abwälzen“ verhindert Wirksamkeit. Der Koordinator koordiniert Maßnahmenplan, Nachweise und plausible Kostenteilung.
§ 8 LkSG – Beschwerdeverfahren
Verpflichtete Unternehmen benötigen ein eigenes (oder gleichwertig externes) Beschwerdeverfahren; der Verweis auf Systeme der Zulieferer reicht nicht. Vertraulichkeit und Schutz vor Benachteiligung sind zwingend. Der Koordinator sorgt für Zugang/Kommunikation (auch in der Lieferkette) und schließt Lücken in der Erreichbarkeit.
§ 9 LkSG – Mittelbare Zulieferer („substantiierte Kenntnis“)
Bei tatsächlichen Anhaltspunkten (z. B. Meldungen über das Beschwerdeverfahren, Behörden‑/NGO‑Berichte, offenkundige Medienberichte) ist anlassbezogen eine Risikoanalyse ggü. mittelbaren Zulieferern durchzuführen; bloße Gerüchte genügen nicht. Der Koordinator hält ein Frühwarn‑Raster vor und dokumentiert Auslöser, Prüfung und Reaktion.
§ 10 LkSG – Dokumentation/Bericht
Verpflichtete Unternehmen müssen ihren Sorgfaltsprozess dokumentieren und berichten; das BAFA prüft Berichte, Beschwerden und führt risikobasierte Kontrollen durch. Nicht verpflichtete Unternehmen haben keine Berichtspflicht ggü. BAFA. Der Koordinator liefert prüffähige Dokumentation (Risikoanalyse, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle).
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
§ 9 OWiG Handeln für einen anderen
Verstöße von Fremdfirmenmitarbeitern können dem Auftraggeber ordnungsrechtlich zugerechnet werden, wenn der Fremdfirmenkoordinator seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachkommt oder erforderliche Maßnahmen unterlässt, durch die solche Verstöße hätten vermieden werden können.
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sicherheitsüberwachung oder bei unzureichender Unterweisung können sowohl der Fremdfirmenkoordinator als verantwortliche Person als auch das Unternehmen rechtlich belangt und mit Bußgeldern belegt werden.
§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Gegen Unternehmen können hohe Geldbußen verhängt werden, wenn Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften auf unzureichende Fremdfirmenkoordination zurückzuführen sind. Der Fremdfirmenkoordinator muss deshalb umfassend kontrollieren, dokumentieren und nachweisen können, dass sämtliche Sicherheitsanforderungen durch die Fremdfirmen eingehalten werden.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 222 StGB – Fahrlässige Tötung
Falls es infolge einer mangelhaften Koordination oder unzureichenden Überwachung zu tödlichen Unfällen kommt, könnte der Fremdfirmenkoordinator persönlich strafrechtlich belangt werden, sofern ihm fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
§ 223, 229 StGB – Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung
Der Koordinator ist verpflichtet, Sicherheitsvorschriften strikt zu überwachen und Verstöße unverzüglich zu beheben. Sollte er diese Pflichten fahrlässig verletzen, wodurch Mitarbeiter oder Dritte verletzt werden, drohen persönliche strafrechtliche Konsequenzen.
§ 319 StGB – Baugefährdung
Insbesondere bei Bauarbeiten muss der Fremdfirmenkoordinator dafür sorgen, dass Sicherheitsbestimmungen konsequent eingehalten und regelmäßig kontrolliert werden. Bei Missachtung sicherheitstechnischer Anforderungen, die Menschen gefährden könnten, droht strafrechtliche Haftung.
§ 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
Verletzt der Fremdfirmenkoordinator seine Pflicht zur sorgfältigen Planung, Überwachung und Umsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, kann ihm im Falle eines Unfalls oder Personenschadens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, was strafrechtliche Folgen nach sich zieht.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Laut §§ 8 und 10 ArbSchG ist die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz klar geregelt. Der Fremdfirmenkoordinator muss sicherstellen, dass alle beteiligten Unternehmen Sicherheitsmaßnahmen abstimmen, gegenseitige Gefährdungen ausschließen und bei Bedarf geeignete Notfallpläne erstellen.
Baustellenverordnung (BaustellV)
Gemäß §§ 2, 3 und 4 BaustellV sind bei größeren Bauprojekten (länger als 30 Tage oder mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig) Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne (SiGe-Pläne) zwingend zu erstellen und Koordinatoren schriftlich zu bestellen. Der Fremdfirmenkoordinator trägt die Verantwortung für die praktische Umsetzung und kontinuierliche Anpassung dieser Pläne vor Ort.
Arbeitszeitregelungen nach Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das ArbZG (§§ 3, 4, 6, 14) regelt zulässige Arbeitszeiten, Ruhezeiten sowie Ausnahmen bei besonderen Situationen (etwa Notfälle oder Störungen). Für den Fremdfirmenkoordinator bedeutet dies, dass er Arbeitszeitregelungen aktiv überwachen und auf ihre Einhaltung durch die Fremdfirmen hinwirken muss.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Die rechtlichen Grundlagen (§§ 1–3 AÜG) der Arbeitnehmerüberlassung müssen strikt eingehalten werden, um illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 9, 10 AÜG) zu vermeiden. Der Koordinator überwacht insbesondere, dass Fremdfirmenmitarbeiter keine direkten Weisungen durch den Auftraggeber erhalten, um eine versehentliche Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Nach §§ 6–9 GefStoffV ist eine abgestimmte Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zwingend vorgeschrieben. Der Fremdfirmenkoordinator überwacht die Umsetzung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen, Kennzeichnungen und Unterweisungen.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die ArbStättV verpflichtet zur Einrichtung sicherer Arbeitsplätze, Fluchtwege und Notfallmaßnahmen. Für den Fremdfirmenkoordinator bedeutet dies, sicherzustellen, dass Fremdfirmen umfassend über Fluchtwege, Rettungsmaßnahmen und sicherheitsrelevante Einrichtungen informiert sind und diese Vorgaben zuverlässig einhalten.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Der Fremdfirmenkoordinator muss sicherstellen, dass Fremdfirmen ausschließlich geprüfte und sichere Arbeitsmittel verwenden und gegebenenfalls entsprechende Dokumentationen vorlegen.
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
Das SGB VII (§§ 21–22, §§ 104–110) schreibt allgemeine Präventionsmaßnahmen verbindlich vor und regelt die Haftung bei Arbeitsunfällen. Der Fremdfirmenkoordinator trägt hierbei eine besondere Verantwortung, mögliche Haftungsrisiken durch eine sorgfältige und lückenlose Dokumentation von Sicherheitsmaßnahmen auszuschließen.
DGUV-Regelwerk für Fremdfirmenkoordinatoren
Die DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) fordert in den §§ 5, 6, 21 und 22 die sorgfältige Abstimmung der Arbeiten zwischen mehreren Unternehmen sowie die verbindliche Benennung eines Koordinators. Der Koordinator hat sicherzustellen, dass Gefährdungen frühzeitig erkannt, gegenseitige Gefährdungen ausgeschlossen und notwendige Schutzmaßnahmen konsequent umgesetzt werden. Zudem plant und überwacht er die Einhaltung der vereinbarten Sicherheitsvorgaben.
Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ fordert, dass eingesetzte elektrische Betriebsmittel der Fremdfirmen regelmäßig geprüft und dokumentiert werden. Der Fremdfirmenkoordinator kontrolliert deren Eignung, Prüfstatus und Dokumentation, um Gefahren durch elektrischen Strom vorzubeugen.
Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ enthält verbindliche Anforderungen zur Organisation und Verantwortung bei Bauprojekten. Speziell geregelt sind hierbei Sicherheitsmaßnahmen wie Absturzsicherungen, Absperrungen sowie die Koordination mehrerer beteiligter Unternehmen.
Die DGUV Information 211-044 „Sicherheit und Gesundheit als Teil der Auftragsvergabe“ bietet Fremdfirmenkoordinatoren praktische Empfehlungen zur Bewertung der Arbeitsschutzleistung potenzieller Auftragnehmer. Sie schlägt ein standardisiertes und abgestimmtes Verfahren zur Bewertung der Arbeitsschutzleistung vor, um eine rechtssichere Auswahl geeigneter Fremdfirmen zu gewährleisten.
Die DGUV Information 211-006 „Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“ konkretisiert die Aufgaben und Anforderungen an Koordinatoren, beschreibt deren Qualifikation und die Notwendigkeit einer klaren Weisungsbefugnis. Sie gibt praktische Hilfestellungen für die schriftliche Bestellung und Bekanntgabe des Koordinators sowie Hinweise zu Abstimmungsverfahren bei besonders gefährlichen Arbeiten.
Die DGUV Information 215-830 „Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen“ beschreibt, wie die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sicher gestaltet werden kann. Sie fordert eine enge Abstimmung der jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen, eine konsequente Kommunikation von betriebsspezifischen Gefahren sowie unterstützende Maßnahmen des Auftraggebers gegenüber der Fremdfirma.
Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ ergänzt diese Vorschriften und legt die Anforderungen an die Qualifikation und Aufgaben des Fremdfirmenkoordinators detailliert fest. Dieser ist verpflichtet, sich über alle betriebsspezifischen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu informieren und deren Einhaltung kontinuierlich zu überwachen.
Insgesamt bietet das DGUV-Regelwerk Fremdfirmenkoordinatoren klare Vorgaben zur Organisation und Umsetzung der Sicherheitskoordination. Kenntnisse dieser Regelungen und eine konsequente Anwendung stellen sicher, dass Haftungsrisiken minimiert und eine sichere Zusammenarbeit mit Fremdfirmen langfristig gewährleistet wird.
Technische Regeln (TRBS, TRGS, ASR)
Insbesondere die TRBS 2121 („Gefährdungen durch Absturz“) und die TRGS 510 („Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“) verlangen vom Fremdfirmenkoordinator detaillierte Kenntnisse über Schutzmaßnahmen, um Unfälle durch Absturz sowie Gefahrstoffunfälle wirksam zu vermeiden.
Die TRGS 900 („Arbeitsplatzgrenzwerte“) und folgende legen verbindliche Grenzwerte für Gefahrstoffe fest. Der Fremdfirmenkoordinator muss deren Einhaltung überwachen, um gesundheitliche Gefährdungen der Beschäftigten auszuschließen.
Besondere Anforderungen bestehen gemäß der TRGS 519 („Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“). Der Fremdfirmenkoordinator stellt sicher, dass alle Fremdfirmen die strengen Vorgaben bei Asbestarbeiten einhalten und über qualifiziertes Personal verfügen.
Die TRGS 521 („Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“) verpflichtet dazu, Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Gesundheitsgefahren durch künstliche Mineralfasern zu verhindern. Der Koordinator muss dafür sorgen, dass die Fremdfirmen entsprechend unterwiesen sind.
Die TRGS 524 („Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“) regelt Schutzmaßnahmen auf belasteten Flächen. Hier trägt der Fremdfirmenkoordinator dafür Sorge, dass alle Beteiligten über Kontaminationen informiert sind und alle Schutzmaßnahmen strikt eingehalten werden.
Zusätzlich sind die Arbeitsstättenregeln (ASR) von hoher Bedeutung für den Fremdfirmenkoordinator. Insbesondere die ASR A2.2 („Maßnahmen gegen Brände“) regelt Brandschutzmaßnahmen und verlangt regelmäßige Unterweisungen aller Beteiligten.
Die ASR A2.3 („Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“) stellt Anforderungen an die Gestaltung und Kennzeichnung von Fluchtwegen. Der Koordinator ist dafür verantwortlich, dass diese Vorgaben umgesetzt und regelmäßig überprüft werden.
Die ASR A1.3 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“) regelt die korrekte und verständliche Kennzeichnung von Gefahren und Schutzmaßnahmen, was insbesondere beim Einsatz von Fremdfirmen relevant ist, um Missverständnisse oder Sprachbarrieren zu überbrücken.
Auch weitere ASR, TRBS und TRGS sind für den Fremdfirmenkoordinator wichtig und müssen je nach Einsatzgebiet und Tätigkeit berücksichtigt werden. Der Fremdfirmenkoordinator muss all diese Regeln kennen, anwenden und kontinuierlich überwachen, um die Einhaltung rechtlicher Vorgaben sicherzustellen, Risiken effektiv zu minimieren und eine rechtssichere und sichere Zusammenarbeit mit Fremdfirmen zu gewährleisten.
Sonstige relevante Vorschriften
Die Landesbauordnungen (LBO) und VdS-Richtlinien stellen spezielle Anforderungen im Brandschutz, insbesondere bei Heißarbeiten. Der Koordinator muss sicherstellen, dass diese Vorgaben eingehalten und entsprechende Erlaubnissysteme etabliert sind. Darüber hinaus gibt die DIN EN 61340-5-1 klare Vorgaben für den Umgang mit elektrostatisch empfindlichen Komponenten, die der Koordinator beim Einsatz entsprechender Fremdfirmen berücksichtigen muss.
BEDEUTUNG FÜR FREMDFIRMENKOORDINATOREN
Für Fremdfirmenkoordinatoren ist es entscheidend, die relevanten Vorschriften aus BGB, OWiG, StGB, ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV und weitere technische Regeln umfassend zu kennen und ihre Einhaltung zu überwachen. Besonders zu beachten sind hierbei die Haftungsregelungen des BGB, insbesondere die Fürsorge- und Verkehrssicherungspflichten nach §§ 618, 823 ff. BGB, die klarstellen, dass der Auftraggeber für Schäden haftet, die durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen verursacht werden.
Aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sind die Tatbestände der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) sowie der Baugefährdung (§ 319 StGB) zu berücksichtigen, um strafrechtliche Folgen für den Koordinator und das Unternehmen zu vermeiden. Weiterhin legen das OWiG und das ArbSchG die Pflicht fest, sämtliche Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen gewissenhaft abzustimmen, Verstöße aktiv zu verhindern und dokumentierte Nachweise zu führen.
Technische Regeln wie die TRGS 510, TRGS 519, TRGS 521 sowie TRGS 900 ff. und TRBS 2121 konkretisieren zudem Schutzmaßnahmen bei Absturzgefahr und Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die der Koordinator aktiv überwachen muss. Auch die Arbeitsstättenregeln (insbesondere ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“, ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ und ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“) geben verbindliche Vorgaben, deren Umsetzung regelmäßig zu überprüfen ist.
Um seine Aufgaben rechtskonform zu erfüllen, muss der Fremdfirmenkoordinator stets die Einhaltung dieser gesetzlichen und technischen Regelwerke gewährleisten und dies sorgfältig dokumentieren. Dies schützt das Unternehmen vor Haftungs- und Reputationsrisiken und stellt eine sichere Zusammenarbeit mit den Fremdfirmen sicher.