7.2 Erstunterweisung und regelmäßige Unterweisungen für Fremdfirmen

Unterweisungen im Fremdfirmeneinsatz sind entscheidend, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz aller Beteiligten zu gewährleisten. Sie stellen sicher, dass sowohl die eigenen Mitarbeiter als auch die Fremdfirmenmitarbeiter über alle relevanten Risiken und Schutzmaßnahmen informiert sind, bevor sie mit ihrer Arbeit beginnen.

Zu Beginn eines Projekts erfolgt die Erstunterweisung, bei der Fremdfirmenmitarbeiter mit den örtlichen Gegebenheiten, Gefährdungsbereichen und spezifischen Gefahrenquellen vertraut gemacht werden. Diese umfasst einen Rundgang durch die relevanten Arbeitsbereiche, die Vorstellung von Sanitäts- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie die Erläuterung von Brandschutzmaßnahmen und Notfallplänen. Darüber hinaus werden Betriebsanweisungen und Sicherheitsvorschriften thematisiert, einschließlich des Umgangs mit Gefahrstoffen und der Nutzung von Maschinen. Besonders wichtig ist die Schulung zur PSA, um sicherzustellen, dass diese korrekt verwendet wird.

Neben der Erstunterweisung sind regelmäßige Folgeunterweisungen erforderlich. Diese finden mindestens einmal jährlich statt, bei jugendlichen Mitarbeitern sogar halbjährlich. Folgeunterweisungen dienen der Auffrischung und Vertiefung bereits vermittelter Inhalte und berücksichtigen aktuelle Änderungen in den Arbeitsprozessen oder gesetzlichen Vorgaben.

Bei der Einführung neuer Technologien oder nach Unfällen sind außerordentliche Unterweisungen notwendig, um das Personal auf die neuen Risiken vorzubereiten und sicherzustellen, dass ähnliche Vorfälle vermieden werden. Die Unterweisungen müssen sowohl theoretische als auch praktische Elemente umfassen. Praktische Vorführungen wie Rundgänge und das konkrete Erklären von Sicherheitsvorrichtungen helfen den Mitarbeitern, Sicherheitsvorgaben in die Praxis umzusetzen.

Eine ordnungsgemäße Dokumentation der Unterweisungen ist unerlässlich. Diese muss Datum, Inhalte, Teilnehmer, Unterschriften sowie etwaige Vorkommnisse umfassen und mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.

Es ist nicht Aufgabe des Auftraggebers, alle Mitarbeiter der Fremdfirma zu unterweisen. Die verantwortliche Person der Fremdfirma muss ihre Mitarbeiter selbst unterweisen. Der Auftraggeber sollte jedoch sicherstellen, dass die Fremdfirma die Unterweisungen korrekt durchführt und dies gegebenenfalls durch den Koordinator überwachen lassen.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass bei der Ausführung von Arbeiten durch Fremdfirmen zusätzliche Gefährdungen für die eigenen Mitarbeiter entstehen können. In solchen Fällen müssen neue Sicherheitsmaßnahmen definiert und Arbeitsabläufe angepasst werden, wozu auch eine Unterweisung der eigenen Mitarbeiter erforderlich ist.

Zusammenfassend stellt die richtige Unterweisung sicher, dass alle Beteiligten über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen informiert sind, um sicher und effizient arbeiten zu können. Die regelmäßige Durchführung, Dokumentation und Kontrolle dieser Unterweisungen sind entscheidend, um das Sicherheitsniveau kontinuierlich zu gewährleisten und Risiken zu minimieren.

Rechtsgrundlagen:

RechtsgrundlageBeschreibungDetails
§ 12 ArbSchG: UnterweisungspflichtUnterweisung des ArbeitgebersDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Dies gilt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien. Die Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft diese Pflicht den Entleiher.
§ 15 ArbSchG: Pflichten der BeschäftigtenVerantwortung der BeschäftigtenBeschäftigte müssen für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit sorgen und auch für die der anderen Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Sie sind verpflichtet, Arbeitsmittel, Maschinen und persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 ArbSchG: Besondere UnterstützungspflichtenUnterstützungspflichten bei UnterweisungenBeschäftigte müssen dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten unverzüglich jede festgestellte erhebliche Gefahr und alle Defekte an den Schutzsystemen melden. Sie sollen gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten.
§ 17 ArbSchG: Rechte der BeschäftigtenVorschläge und BeschwerdenBeschäftigte dürfen dem Arbeitgeber Vorschläge zu Sicherheit und Gesundheitsschutz machen. Wenn sie feststellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen unzureichend sind und der Arbeitgeber keine Abhilfe schafft, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Dies darf keine Nachteile für die Beschäftigten zur Folge haben.