4.7 Zusammenfassung für den neuen Fremdfirmenkoordinator
Die Auswahl und Bewertung potenzieller Fremdfirmen sind zentrale Aufgaben. Dabei spielen besonders Sicherheitsnachweise, Qualifikationen des Personals und Referenzen eine Rolle. Die Selbstverpflichtung der Fremdfirma zur Einhaltung der Sicherheitsstandards sollte unbedingt schriftlich erfolgen.
Vor Vertragsabschluss müssen Verantwortlichkeiten eindeutig definiert werden. Das betrifft gegenseitige Unterrichtungspflichten, Einweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, die Nutzung von Subunternehmen sowie die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Besonders wichtig ist hierbei die schriftliche Bestellung eines Koordinators, der die gegenseitigen Gefährdungen überwacht und nötige Schutzmaßnahmen koordiniert. Ein zentrales Element ist zudem die Wahl der richtigen Vertragsform, da diese Haftungsrisiken und Verantwortung entscheidend beeinflusst.
Im Vertrag muss klar geregelt sein, dass die Fremdfirma für Fehler ihrer Subunternehmer nach § 278 BGB vollumfänglich haftet, als hätte sie diese selbst verursacht.
Hier sind die wichtigsten Pflichten des Koordinators noch einmal zusammengefasst:
- Auswahl und Bewertung der Fremdfirma (Qualifikation, Zertifikate, Sicherheit)
- Schriftliche Koordinatorbestellung mit eindeutigen Befugnissen
- Kontrolle und Überwachung der vereinbarten Schutzmaßnahmen und Unterweisungen
- Klare Abgrenzung der Vertragsarten zur Vermeidung verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
- Regelmäßige Bewertung sowie Feedback zur Verbesserung von Qualität und Sicherheit
Diese Punkte sichern eine rechtssichere und sichere Zusammenarbeit mit Fremdfirmen. Die DGUV Information 211-044 „Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren“ schlägt eine Methode zur Bewertung der Arbeitsschutzleistung potenzieller Auftragnehmer vor und definiert einen entsprechenden Auswahlprozess.
| Vertragsart | Kernmerkmale & Verantwortlichkeit |
|---|---|
| Werkvertrag (§ 631 BGB) | Fremdfirma schuldet einen konkreten Erfolg und trägt bis zur Abnahme das volle Risiko |
| Dienstvertrag (§ 611 BGB) | Fremdfirma schuldet nur Tätigkeit, keinen konkreten Erfolg |
| Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) | Kombination aus Lieferung und Herstellung eines Produktes (klare Regelung zu Gefahrtragung nötig) |
| Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) | Auftraggeber erhält volles Weisungsrecht, trägt Verantwortung für Sicherheit (genehmigungspflichtig!) |
| Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) | Auftraggeber trägt unmittelbare Verantwortung und Weisungsrecht; Fremdfirma keine Vertragspartei |