10.1 Spezielle Anforderungen bei internationalen Kooperationen
Grundsatz. Die Zusammenarbeit mit internationalen Fremdfirmen erfordert klare Regeln für Arbeitsschutz, Gesundheits‑ und Umweltschutz sowie saubere Abläufe. Sicherheits‑, Gesundheits‑ und Umweltanforderungen (SGU) sind vor Arbeitsbeginn eindeutig zu kommunizieren, zu verstehen und umzusetzen. Zentrale Aufgabe ist die Koordination mehrerer Arbeitsgruppen; Sprachbarrieren und kulturelle Unterschiede erhöhen das Risiko und müssen aktiv gemanagt werden.
Koordination und Pflichtenmehrheit. Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten: Gefährdungen sind gegenseitig mitzuteilen, Maßnahmen abzustimmen und – je nach Lage – ein Koordinator mit ausreichender Durchsetzungskraft zu benennen. Diese Kooperationspflicht ist in § 8 ArbSchG verankert; zusätzlich konkretisieren § 13 BetrSichV (Arbeitsmittel) und § 15 GefStoffV (Gefahrstoffe) die Zusammenarbeit bis hin zur verbindlichen Bestellung eines Koordinators bei erhöhter Gefährdung.
Einsatz ausländischer Fremdfirmen im Inland. Auf deutschen Betriebsstätten gelten die hiesigen Vorschriften uneingeschränkt. Der Auftraggeber informiert die internationalen Partner vollständig über gesetzliche Anforderungen und standortspezifische Regeln – schriftlich und mündlich, praxisnah. Vor Arbeitsaufnahme erfolgt eine detaillierte, fremdfirmenspezifische Gefährdungsbeurteilung. Relevante Unterlagen sollten in Landessprache bereitstehen. Verständniskontrollen (z. B. kurze Tests, praktische Übungen) sichern die Wirksamkeit der Unterweisung. § 8 Abs. 2 ArbSchG verlangt, dass sich der Auftraggeber vergewissert, dass Fremdbeschäftigte angemessene Anweisungen erhalten haben.
Deutsche Unternehmen im Ausland. Primär gelten die nationalen Vorschriften des Gastlandes. Weichen diese vom deutschen Schutzniveau ab, sind eigene Sicherheitsanforderungen vertraglich festzulegen und der Einsatz eines Koordinators verbindlich zu vereinbaren – bewährt vor allem auf internationalen Baustellen. Maßstab in der Praxis: Anwendung der jeweils strengeren Anforderungen mit der höchsten Schutzwirkung, unabhängig davon, ob sie aus ArbSchG/DGUV oder aus nationalem Recht des Gastlandes stammen.
Baustellen (Baustellenverordnung). Bei Bauvorhaben mit mehreren Arbeitgebern ist ein SiGe‑Koordinator (SiGeKo) zu bestellen; er koordiniert bereits in der Planungsphase, erstellt den SiGe‑Plan, führt die Unterlage für spätere Arbeiten und organisiert während der Ausführung die Zusammenarbeit, passt den SiGe‑Plan bei Änderungen an und überwacht die Umsetzung. Bei größeren Bauprojekten (z. B. Dauer > 30 Tage oder > 20 gleichzeitig Beschäftigte) sind SiGe‑Plan und weitere projektspezifische Maßnahmen zwingend vorzusehen; in der Praxis greifen diese Pflichten besonders bei Großprojekten. Hinweis: Die Bestellung eines SiGeKo ist grundsätzlich immer erforderlich, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden; die o. g. Schwellenwerte betreffen insbesondere Umfang und Ausgestaltung (SiGe‑Plan/Vorankündigung).
Besonders gefährliche Tätigkeiten. Tätigkeiten mit erhöhtem Risikopotenzial sind im SiGe‑Plan explizit zu regeln und eng zu überwachen, z. B.: Arbeiten in großer Höhe (ab ca. 7 m), Arbeiten in Baugruben, Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen oder toxischen Stoffen, Arbeiten nahe Hochspannungsleitungen. Für solche Arbeiten sind klare Verfahren (Arbeitsfreigaben, Unterweisungen, Notfallkonzepte) vorzugeben und deren Umsetzung regelmäßig zu prüfen.
Praxisbeispiel – internationale Sanierungsbaustelle. Bei der Sanierung eines großen Industriegebäudes durch mehrere internationale Unternehmen ist ein umfassender SiGe‑Plan zu erstellen. Neben allgemeinen Schutzmaßnahmen sind besondere Risiken wie Absturz, Brand-/Explosionsschutz und sprachbedingte Verständigungsprobleme geregelt. Der Koordinator überwacht die Einhaltung engmaschig und korrigiert Abweichungen sofort, um Missverständnisse oder kulturelle Unterschiede nicht zu Sicherheitsrisiken werden zu lassen. (Aufgabenprofil SiGeKo/Koordination siehe oben.)
Kommunikation und Kultur. Kulturelle Unterschiede im Umgang mit Sicherheitsregeln werden in der Praxis häufig unterschätzt. Darum gelten klare Absprachen zur Zusammenarbeit, zu Standards und zur Kontrolle – und zwar vorab, schriftlich, mit wiederholter mündlicher Bestätigung. Offene, wiederholte Kommunikation zwischen Auftraggeber, Koordinator und ausländischer Fremdfirma senkt Risiken und stabilisiert die Zusammenarbeit.