1.3 Welche Gesetze und Vorschriften sind für Fremdfirmenkoordinatoren relevant?
Mehrere gesetzliche und vorschriftsmäßige Grundlagen legen die Bestellung und Aufgaben von Fremdfirmenkoordinatoren fest. Abbildung 1 stellt diese zusammen.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (§ 8)
Sind mehrere Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, so besteht eine Pflicht zur Zusammenarbeit im Arbeitsschutz. Arbeitgeber müssen Risiken gemeinsam ermitteln, Maßnahmen abstimmen und sich gegenseitig darüber informieren. Jeder Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass Beschäftigte fremder Firmen angemessen unterwiesen wurden.
§ 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 5)
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig die „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ durchzuführen, bestehend aus Gefährdungsbeurteilung, Ressourcen und Belastungen. Risiken müssen systematisch erfasst und bewertet, geeignete – auch organisatorische – Schutzmaßnahmen definiert und deren Wirksamkeit kontrolliert werden. Besonders zu berücksichtigen sind physikalische, chemische und biologische Gefährdungen, unzureichende Qualifikationen der Mitarbeiter sowie psychische Belastungen.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten, 6. psychische Belastungen bei der Arbeit.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber (§ 13)
Beim Einsatz von Fremdfirmen müssen Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig über mögliche Gefährdungen durch Arbeitsmittel informieren. Sie sind verpflichtet, ihre jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen aufeinander abzustimmen und Schutzmaßnahmen gemeinsam umzusetzen. Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ist ein Koordinator schriftlich zu benennen und mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Die Verantwortung jedes einzelnen Arbeitgebers bleibt bestehen.
§ 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungsbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass diese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erforderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schriftlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeitsschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordinatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordinationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen. Dem Koordinator/der Koordinatorin sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
Baustellenverordnung (BaustellV) – Koordinierung (§ 3)
Gemäß der BaustellV ist eine Koordinierung zwingend erforderlich, sobald auf einer Baustelle Mitarbeiter unterschiedlicher Arbeitgeber eingesetzt werden. Diese Aufgabe übernimmt ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Der SiGeKo koordiniert bereits in der Planungsphase sämtliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) und stellt die notwendigen Unterlagen für zukünftige Arbeiten zusammen. Während der eigentlichen Bauausführung sorgt er dafür, dass alle beteiligten Arbeitgeber und Unternehmer ihre rechtlichen Pflichten einhalten. Weiterhin überwacht er die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen und organisiert die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Zudem muss er den SiGePlan kontinuierlich auf Aktualität prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
Der SiGeKo nach Baustellenverordnung sollte nicht mit dem Fremdfirmenkoordinator verwechselt werden, auch wenn es in der Praxis Überschneidungen geben kann. Ein Fremdfirmenkoordinator stellt im Allgemeinen sicher, dass sämtliche Anforderungen des Arbeitsschutzes bei der Zusammenarbeit mit externen Unternehmen im Betrieb eingehalten werden, etwa gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung oder § 6 der DGUV Vorschrift 1. Theoretisch kann ein SiGeKo jedoch gleichzeitig als Fremdfirmenkoordinator fungieren, sofern er über die nötige Fachkunde verfügt und eine entsprechende Beauftragung erfolgt.
Der Einsatz eines Koordinators – ob auf der Baustelle (SiGeKo) oder im Fremdfirmeneinsatz (Fremdfirmenkoordinator) – entbindet die beteiligten Unternehmen nicht von ihrer Verantwortung im Arbeitsschutz.. Jeder Unternehmer bleibt weiterhin für die Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften und für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Der Koordinator sorgt für den Informationsaustausch, stimmt Schutzmaßnahmen ab, überprüft deren Wirksamkeit und sorgt dafür, dass Unterweisungen durchgeführt werden. Letztendlich bleibt jeder Arbeitgeber jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die notwendigen Schutzmaßnahmen einhalten und umsetzen.
§ 3 Koordinierung
(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der nach § 4 Verantwortliche einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen, 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens, die sich auf die weitere Koordination auswirken, anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Zusammenarbeit (§ 15)
Bei Arbeiten mit Gefahrstoffen hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass beauftragte Fremdfirmen über ausreichende Fachkenntnisse verfügen. Wenn Mitarbeiter verschiedener Arbeitgeber durch Gefahrstoffe gefährdet werden könnten, müssen die Gefährdungsbeurteilungen gemeinsam erstellt und abgestimmt werden. Es gilt eine verbindliche Verpflichtung aller Arbeitgeber, die abgestimmten Schutzmaßnahmen konsequent umzusetzen. Bei erhöhten Gefährdungen muss auch hier ein Koordinator bestellt werden.
§ 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
(1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten erforderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren.
(2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 6 zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirksam begegnet wird.
(3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.
(4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. Wurde ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), die durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden ist, bestellt, gilt die Pflicht nach Satz 1 als erfüllt. Dem Koordinator sind von den beteiligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrelevanten Informationen sowie Informationen zu den festgelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Die Bestellung eines Koordinators entbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung nach dieser Verordnung.
DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (§ 6)
Die DGUV Vorschrift fordert ebenfalls, dass mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz eng zusammenarbeiten, um Gesundheitsschutz und Sicherheit zu gewährleisten. Besonders bei gefährlichen Tätigkeiten wie Arbeiten in Absturzbereichen, im Umfeld von Erdbaumaschinen, Schweißarbeiten oder im Tunnelbau muss eine koordinierende Person mit Weisungsbefugnis eingesetzt werden. Die DGUV Vorschriften (plural) sind ebenso verbindliche wie staatliche Verordnungen.
§ 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer
(1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach §2 Absatz 1, entsprechend §8 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten.
(2) Der Unternehmer hat sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention
Die DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention konkretisiert die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 für die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen an einem gemeinsamen Arbeitsplatz. Werden Mitarbeiter mehrerer Firmen an einer Arbeitsstätte tätig, verlangt die Regel eine enge Zusammenarbeit der Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dabei müssen insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung gegenseitiger Gefährdungen abgestimmt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Beschäftigte anderer Firmen über mögliche Gefahren informiert und angemessen unterwiesen sind.
Die Abstimmung der Arbeiten erfolgt durch eine benannte, fachlich geeignete Person. Diese Person ist dafür verantwortlich, die Tätigkeiten verschiedener Unternehmen hinsichtlich möglicher gegenseitiger Gefährdungen zu koordinieren. Besonders wichtig ist dies bei Tätigkeiten, die ein erhebliches Gefährdungspotenzial mit sich bringen, beispielsweise wenn Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen oder Absturzsicherungen entfernt werden müssen, Erdarbeiten in der Nähe von Gerüsten stattfinden, Lasten nahen Arbeitsplätzen bewegt werden oder Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ausgeführt werden.
Eine sogenannte „besondere Gefahr“ besteht immer dann, wenn ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ein schwerer Schaden eintreten könnte oder dieser Schaden nicht mehr verhindert werden kann. Beispiele hierfür sind Schweißarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, Tätigkeiten an Aufzugschächten mit entfernten Absturzsicherungen, Arbeiten übereinander ohne Schutzdach oder der Einsatz schwerer Maschinen in der Nähe anderer Mitarbeiter. Kommt die Beurteilung zu dem Ergebnis, dass solche besonderen Gefahren bestehen, ist die koordinierende Person zusätzlich mit einer besonderen Weisungsbefugnis auszustatten. Sie darf dann auch Beschäftigten anderer Unternehmen konkrete Anweisungen zu sicherheitsgerechtem Verhalten erteilen.
Unabhängig davon muss jeder Unternehmer sicherstellen, dass seine eigenen Beschäftigten hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz angemessene Anweisungen erhalten haben. Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat zu überprüfen, ob diese Anweisungen auch tatsächlich erteilt und verstanden wurden. Dies ist eine zentrale Voraussetzung, um Unfälle und gesundheitliche Schäden effektiv zu vermeiden.
Aufgaben des Fremdfirmenkoordinators in der Praxis: Die zentrale Aufgabe des Koordinators ist es, die Gefährdungsbeurteilungen der Fremdfirmen mit den betrieblichen Bedingungen vor Ort abzugleichen, um gegenseitige Gefährdungen zuverlässig auszuschließen. Dabei legt er geeignete Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzgestaltungen, Verkehrswege, Schutzmaßnahmen und benötigte Arbeitsmittel fest. Er überwacht deren Bereitstellung und stellt sicher, dass Beschäftigte umfassend über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Der Fremdfirmenkoordinator ist somit eine Schlüsselperson, um den Arbeitsschutz bei komplexen Tätigkeiten mit mehreren Unternehmen effektiv zu steuern und Risiken aktiv zu reduzieren.