1.3 Welche Gesetze und Vorschriften sind für Fremdfirmenkoordinatoren relevant?

Mehrere gesetzliche und vorschriftsmäßige Grundlagen legen die Bestellung und Aufgaben von Fremdfirmenkoordinatoren fest. Abbildung 1 stellt diese zusammen.

Abbildung 1: Gesetzliche Grundlagen Fremdfirmenkoordinator

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (§ 8)

Sind mehrere Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig, so besteht eine Pflicht zur Zusammenarbeit im Arbeitsschutz. Arbeitgeber müssen Risiken gemeinsam ermitteln, Maßnahmen abstimmen und sich gegenseitig darüber informieren. Jeder Arbeitgeber muss zudem sicherstellen, dass Beschäftigte fremder Firmen angemessen unterwiesen wurden.

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG § 5)

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßig die „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ durchzuführen, bestehend aus Gefährdungsbeurteilung, Ressourcen und Belastungen. Risiken müssen systematisch erfasst und bewertet, geeignete – auch organisatorische – Schutzmaßnahmen definiert und deren Wirksamkeit kontrolliert werden. Besonders zu berücksichtigen sind physikalische, chemische und biologische Gefährdungen, unzureichende Qualifikationen der Mitarbeiter sowie psychische Belastungen.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber (§ 13)

Beim Einsatz von Fremdfirmen müssen Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig über mögliche Gefährdungen durch Arbeitsmittel informieren. Sie sind verpflichtet, ihre jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen aufeinander abzustimmen und Schutzmaßnahmen gemeinsam umzusetzen. Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten ist ein Koordinator schriftlich zu benennen und mit allen notwendigen Informationen zu versorgen. Die Verantwortung jedes einzelnen Arbeitgebers bleibt bestehen.

Baustellenverordnung (BaustellV) – Koordinierung (§ 3)

Gemäß der BaustellV ist eine Koordinierung zwingend erforderlich, sobald auf einer Baustelle Mitarbeiter unterschiedlicher Arbeitgeber eingesetzt werden. Diese Aufgabe übernimmt ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Der SiGeKo koordiniert bereits in der Planungsphase sämtliche Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, erstellt den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) und stellt die notwendigen Unterlagen für zukünftige Arbeiten zusammen. Während der eigentlichen Bauausführung sorgt er dafür, dass alle beteiligten Arbeitgeber und Unternehmer ihre rechtlichen Pflichten einhalten. Weiterhin überwacht er die Einhaltung der festgelegten Schutzmaßnahmen und organisiert die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Zudem muss er den SiGePlan kontinuierlich auf Aktualität prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.

Der SiGeKo nach Baustellenverordnung sollte nicht mit dem Fremdfirmenkoordinator verwechselt werden, auch wenn es in der Praxis Überschneidungen geben kann. Ein Fremdfirmenkoordinator stellt im Allgemeinen sicher, dass sämtliche Anforderungen des Arbeitsschutzes bei der Zusammenarbeit mit externen Unternehmen im Betrieb eingehalten werden, etwa gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung oder § 6 der DGUV Vorschrift 1. Theoretisch kann ein SiGeKo jedoch gleichzeitig als Fremdfirmenkoordinator fungieren, sofern er über die nötige Fachkunde verfügt und eine entsprechende Beauftragung erfolgt.

Der Einsatz eines Koordinators – ob auf der Baustelle (SiGeKo) oder im Fremdfirmeneinsatz (Fremdfirmenkoordinator) – entbindet die beteiligten Unternehmen nicht von ihrer Verantwortung im Arbeitsschutz.. Jeder Unternehmer bleibt weiterhin für die Einhaltung aller Arbeitsschutzvorschriften und für die Sicherheit und Gesundheit der eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Der Koordinator sorgt für den Informationsaustausch, stimmt Schutzmaßnahmen ab, überprüft deren Wirksamkeit und sorgt dafür, dass Unterweisungen durchgeführt werden. Letztendlich bleibt jeder Arbeitgeber jedoch verpflichtet, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die notwendigen Schutzmaßnahmen einhalten und umsetzen.

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Zusammenarbeit (§ 15)

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention (§ 6)

Die DGUV Vorschrift fordert ebenfalls, dass mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz eng zusammenarbeiten, um Gesundheitsschutz und Sicherheit zu gewährleisten. Besonders bei gefährlichen Tätigkeiten wie Arbeiten in Absturzbereichen, im Umfeld von Erdbaumaschinen, Schweißarbeiten oder im Tunnelbau muss eine koordinierende Person mit Weisungsbefugnis eingesetzt werden. Die DGUV Vorschriften (plural) sind ebenso verbindliche wie staatliche Verordnungen.

DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention

Die DGUV Regel 100-001 – Grundsätze der Prävention konkretisiert die Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 für die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen an einem gemeinsamen Arbeitsplatz. Werden Mitarbeiter mehrerer Firmen an einer Arbeitsstätte tätig, verlangt die Regel eine enge Zusammenarbeit der Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dabei müssen insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung gegenseitiger Gefährdungen abgestimmt werden. Der Unternehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass Beschäftigte anderer Firmen über mögliche Gefahren informiert und angemessen unterwiesen sind.

Die Abstimmung der Arbeiten erfolgt durch eine benannte, fachlich geeignete Person. Diese Person ist dafür verantwortlich, die Tätigkeiten verschiedener Unternehmen hinsichtlich möglicher gegenseitiger Gefährdungen zu koordinieren. Besonders wichtig ist dies bei Tätigkeiten, die ein erhebliches Gefährdungspotenzial mit sich bringen, beispielsweise wenn Schutzmaßnahmen wie Abdeckungen oder Absturzsicherungen entfernt werden müssen, Erdarbeiten in der Nähe von Gerüsten stattfinden, Lasten nahen Arbeitsplätzen bewegt werden oder Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ausgeführt werden.

Eine sogenannte „besondere Gefahr“ besteht immer dann, wenn ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen sehr wahrscheinlich ein schwerer Schaden eintreten könnte oder dieser Schaden nicht mehr verhindert werden kann. Beispiele hierfür sind Schweißarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen, Tätigkeiten an Aufzugschächten mit entfernten Absturzsicherungen, Arbeiten übereinander ohne Schutzdach oder der Einsatz schwerer Maschinen in der Nähe anderer Mitarbeiter. Kommt die Beurteilung zu dem Ergebnis, dass solche besonderen Gefahren bestehen, ist die koordinierende Person zusätzlich mit einer besonderen Weisungsbefugnis auszustatten. Sie darf dann auch Beschäftigten anderer Unternehmen konkrete Anweisungen zu sicherheitsgerechtem Verhalten erteilen.

Unabhängig davon muss jeder Unternehmer sicherstellen, dass seine eigenen Beschäftigten hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsgefahren an ihrem Arbeitsplatz angemessene Anweisungen erhalten haben. Der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat zu überprüfen, ob diese Anweisungen auch tatsächlich erteilt und verstanden wurden. Dies ist eine zentrale Voraussetzung, um Unfälle und gesundheitliche Schäden effektiv zu vermeiden.

Aufgaben des Fremdfirmenkoordinators in der Praxis: Die zentrale Aufgabe des Koordinators ist es, die Gefährdungsbeurteilungen der Fremdfirmen mit den betrieblichen Bedingungen vor Ort abzugleichen, um gegenseitige Gefährdungen zuverlässig auszuschließen. Dabei legt er geeignete Arbeitsverfahren, Arbeitsplatzgestaltungen, Verkehrswege, Schutzmaßnahmen und benötigte Arbeitsmittel fest. Er überwacht deren Bereitstellung und stellt sicher, dass Beschäftigte umfassend über Gefahren und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Der Fremdfirmenkoordinator ist somit eine Schlüsselperson, um den Arbeitsschutz bei komplexen Tätigkeiten mit mehreren Unternehmen effektiv zu steuern und Risiken aktiv zu reduzieren.